Steuerfrei heißt nicht steuerneutral
Arbeitslosengeld wird grundsätzlich nicht direkt mit Einkommensteuer belastet. Trotzdem bleibt es bei der Steuer nicht ohne Wirkung: Es fällt unter den Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt berücksichtigt die Höhe dieser Leistung, um den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen zu bestimmen. Dieser höhere Satz wird dann nicht auf das Arbeitslosengeld, sondern auf die anderen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt. Wer im selben Jahr noch Arbeitslohn hatte, bemerkt den Effekt deshalb oft erst, wenn der Steuerbescheid eintrifft.
Was der Bescheid nachträglich sichtbar macht
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses wird die Lohnsteuer meist nur aus dem jeweiligen Arbeitslohn berechnet. Später fließen die steuerpflichtigen Einkünfte und die steuerfreien, aber progressionswirksamen Leistungen in eine gemeinsame Jahresbetrachtung ein. Was dabei nicht geklärt wird, ist, ob eine Abfindung überhaupt entsteht; ein Abfindungsrechner liefert lediglich einen überschlägigen Rechenwert für eine mögliche steuerliche Betrachtung. Ob daraus tatsächlich eine Nachzahlung, eine Erstattung oder keine wesentliche Änderung folgt, hängt vom gesamten Steuerfall ab.
Welche Leistungen den Vorbehalt auslösen können
Das Arbeitslosengeld ist der typische Fall, aber nicht die einzige Lohnersatzleistung mit dieser Wirkung. Auch andere steuerfreie Leistungen können den Steuersatz beeinflussen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Alltag, sondern die steuerliche Einordnung der jeweiligen Zahlung und der Zeitraum, für den sie bezogen wurde. Die Angaben stehen regelmäßig in den Unterlagen des Leistungsträgers und werden in der Einkommensteuer berücksichtigt.
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
- Elterngeld
- Leistungen bei beruflicher oder medizinischer Rehabilitation
Warum die Höhe des Arbeitslosengeldes allein nicht genügt
Eine grobe Vorstellung nach dem Muster „steuerfrei, also ohne Auswirkung“ führt in die Irre. Für die konkrete Belastung zählt, welches weitere Einkommen im selben Steuerjahr vorhanden war. Dazu können Arbeitslohn vor oder nach der Arbeitslosigkeit und weitere steuerpflichtige Einkünfte gehören. Ebenso spielen persönliche Merkmale, die gemeinsame Veranlagung und bereits einbehaltene Steuer eine Rolle. Der Bescheid der Agentur für Arbeit liefert daher nur einen Baustein; die steuerliche Wirkung entsteht erst aus dem Zusammenspiel aller Angaben.
Die Abfindung ist ein eigener Steuerfall
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Steuerlich ist sie jedoch nicht automatisch folgenlos. Ob eine besondere Entlastung wegen einer zusammengeballten Zahlung in Betracht kommt, hängt unter anderem vom Zufluss und von den übrigen Einkünften ab. Die verbreitete Orientierung an einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr ist dabei nur eine Verhandlungskonvention, kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch. Eine Abfindung kann ausbleiben, aus einem Vergleich oder Sozialplan entstehen oder deutlich anders vereinbart werden.
Wenn Arbeitslosengeld und Abfindung zusammentreffen
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses können mehrere Vorgänge zeitlich eng zusammenfallen: letzter Arbeitslohn, Arbeitslosengeld und eine mögliche Abfindung. Steuerlich und sozialrechtlich gelten dafür unterschiedliche Regeln. Außerdem kann die Agentur für Arbeit die Beendigung anders bewerten als Arbeitgeber und Beschäftigte. Gerade die Reihenfolge von Vereinbarung, Ende des Arbeitsverhältnisses und Leistungsbezug kann deshalb wichtiger sein als die erwartete Zahlung. Eine überschlägige Rechnung bildet diese rechtlichen Fragen nicht ab.
Was vor einer Entscheidung geklärt werden sollte
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte den steuerlichen Nebeneffekt nicht isoliert betrachten. Das kurze Zeitfenster für eine gerichtliche Überprüfung beginnt mit dem Zugang des Schreibens. Es läuft auch während Verhandlungen mit dem Arbeitgeber weiter und verlängert sich nicht von selbst durch Gespräche, Krankheit oder Urlaub. Deshalb gehört die Frist sofort mit einer sachkundigen Stelle geklärt. Für die Steuerwirkung und für das Arbeitslosengeld sind außerdem der Beendigungsgrund, Vertragsklauseln, Tarifbindung, Beschäftigungsdauer und die Sicht der Agentur für Arbeit maßgeblich. Ein Rechner kann nur überschlagen; die verbindliche Einordnung ergibt sich aus den eigenen Unterlagen und dem Steuerbescheid.